Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.02.2004)
der
Schnier GmbH die Steuerung

1. Allgemeines
Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Verträge auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Abänderungen oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbe­dingungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir sie schriftlich anerkennen.

2. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich.
Verträge kommen erst durch unsere Bestätigungsschreiben zustande. Telefonische und mündliche Vereinbarungen sowie Absprachen mit unseren Vertretern werden nur rechtsgültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Bei Unterzeichnung unseres Bestellformulars durch den Käufer oder bei vorrätigen und sofort lieferbaren Waren ist die Rechnung gleichzeitig unser Bestätigungsschreiben. Der Inhalt eines Bestätigungsschreibens gilt als uneingeschränkt anerkannt, wenn der Käufer nicht In­nerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Zugang des Bestätigungsschreibens widerspricht.

3.Lieferung und Versand
Maße, Gewicht, Leistungen und sonstige Angaben betreffend Ausführung, Farbe, Qualität sowie Preis­angaben in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen etc. sind un­verbindlich. Verbindlich sind sie nur dann, wenn dies schriftlich zugesichert wurde. Verpackung wird zu Selbst kosten berechnet und - soweit nicht anderes vereinbart - nicht zurückgenommen.
Leistungen, die in unserem Bestätigungsschreiben nicht enthalten sind, jedoch zur Erfüllung der Bestellung erforderlich sind, werden gesondert in Rechnung gestellt. Es gilt insoweit ein übliches Entgelt als vereinbart. Falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart, bleibt die Art der Versendung uns vorbehalten.

4.Lieferfrist
Wir bemühen uns, Lieferzeitangaben einzuhalten. Sie sind jedoch keine Fixtermine. Eine Lieferfrist be­ginnt frühestens mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung oder dem Eingang des unterzeichne­ten Bestellschreibens. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist dem Käufer als versandbereit gemeldet wurde.
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen sind möglich.
Kann eine verbindliche Lieferfrist aufgrund unvorhergesehener Umstände, insbesondere in Fällen hö­herer Gewalt, bei Streik, Aussperrung, politischen Unruhen, Überschwemmung, Brand, Krieg, Arbeits­kräftemangel, Betriebsstörungen und behördliche Verfügungen oder sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht eingehalten werden, so verlängert sich die Lieferfrist um eine angemes­sene Zeit, höchstens jedoch 60 Tage. Danach sind beide Parteien berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten.
Werden infolge der oben genannten Gründe, also aus Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, Lieferungen unmöglich, so steht uns ohne Schadensersatzpflicht das Recht zu, vom Vertrag zurückzu­treten. Im Falle unseres Leistungsverzuges kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nach­frist, mindestens jedoch 14 Arbeitstage, vom Vertrag zurücktreten.
Von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist sind wir befreit, wenn der Käufer während der Laufzeit des Auftrages Änderungen nach Art und Umstand vornimmt, die Änderungen in der Konstruktion, Fertigung oder der Disposition von Fremdteilen nach sich ziehen.
Nimmt der Käufer die Ware nicht im vertraglich vereinbarten Zeitraum ab, so hat er trotzdem Zahlung zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre.

5.Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung zu liefernder Gegenstände geht auf den Käufer über, sobald sie versandbereit auf unserem Betriebsgrundstück bereitgestellt sind. Das gilt auch dann, wenn die Lieferung franco, cif, fob oder unter ähnlichen Klauseln erfolgt sowie bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung.
Verzögert sich die Versendung durch Gründe, die wir nicht zu vertreten haben, kann, beginnend 1 Mo­nat nach Anzeige der Versandbereitschaft, dem Käufer ein Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungs­betrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden.

6.Preisstellung und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, für Lieferungen ab unserem Lager zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer ohne Verpackung. Sämtliche Nebenkosten, wie Kos­ten für Fracht, Versicherung, Ausfuhr, Durchfuhr, Einfuhr und sonstiger Bewilligung, Beurkundungen, Steuern, Zölle und andere Abgaben, die bei uns erhoben werden, sind innerhalb 14 Tagen nach Mittei­lung dieser Beträge vom Käufer an uns zu bezahlen. Unsere Preise sind unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden tarifvertraglichen Lohnsätze und Rohmaterialpreise un­serer Lieferanten gebildet worden. Sollten sich zwischen Vertragsschluss und vertragsgemäßer Liefe­rung die Lohnsätze oder die Preise für Material oder Preise unserer Lieferanten ändern, so behalten wir uns Preisanpassungen für diesen Fall vor.
Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder 30 Tagen rein netto frei unserer Zahlstelle zahlbar. Die Skontogewährung entfällt, wenn noch fällige Rechnungsposten offen sind sowie bei Lohnaufträgen. Montagerechnungen sind sofort, spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum rein netto fällig. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Zahlungseingang entscheidend. Hält der Käufer diese Zahlungsweise nicht ein, so werden auch nicht fällige Rechnungen sofort fällig. Bei Zahlungen nach spätestens 30 Tagen nach Rechnungsstel­lung sind wir unter Vorbehalt der gesetzlichen Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel bedarf unserer Zustimmung. Sie gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Zahlung mit Wechseln berechtigt nicht zum Abzug von Skonti. Diskont, Wechselspesen sowie Einzugs- und Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Käufers und sind zur so­fortigen Zahlung fällig. Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückhaltung von Wechseln bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung.
Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest sind wir be­rechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offen stehenden - auch ge­stundeten - Rechnungsbeträge sofort unter Wegfall eines Zahlungszieles fällig zu stellen. Das gilt auch in Bezug auf hereingenommene Wechsel.
Waren, die von uns zurückgenommen wurden, können wir mit dem Wert gutschreiben, zu dem wir sie weiter veräußern können. Aufwendungen, die uns durch die Zurücknahme entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Käufers ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.Gewährleistung und Haftung
Eine Mängelrüge kann nur insoweit als berechtigt angesehen werden, als die von uns beschriebene Verwendungsfähigkeit der Waren wesentlich beeinträchtigt wird.
Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 HGB gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer alle erkennba­ren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen einer Frist von 10 Werktagen nach Lieferung, in jedem Falle vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat.
Unsere Haftung für Mängel eines Kaufgegenstandes beschränkt sich auf Ersatzlieferung oder Nach­besserung. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder der Nachbesserung bestimmt sich unsere Haf­tung nach dem Gesetz.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Beim Verkauf von zu gelieferten Teilen übernehmen wir nur diejenige Gewährleistung, welche in den Lieferbedingungen unserer Zulieferanten enthalten sind. Zur Erfüllung einer solchen Gewährleistungs­verpflichtung werden wir denn unsere Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abtreten. Weitergehende Ansprüche In diesen Falle bestehen gegen uns nicht.
Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Insbesondere ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, wenn der Käufer oder ein Dritter an den gelieferten Waren ohne un­sere Anweisungen Veränderungen vornimmt, oder wenn der Käufer uns zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Änderungen sowie Ersatzlieferungen nicht eine angemessene Frist zubilligt oder wenn der Käufer nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, den Schaden zu mindern, sowie bei Schäden, die durch fehlerhaften oder unsachgemäßen Gebrauch der gelieferten Ware entstanden sind und für Mängel, deren Ursache erst nach Gefahrenübergang eingetreten ist. Als unsachgemäß gilt vor allem die Verwendung der gelieferten Ware im Zusammenhang mit Material oder Gegenständen, die bei der Entwicklung oder Herstellung von uns gelieferten Materials nicht berücksichtigt werden konnten. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haften wir in gleichem Umfange wie für die ursprünglichen Liefergegenstände, jedoch nur bis zum Ablauf der für diese geltenden Gewährleistungsfrist.
Unsere Gewährleistungspflicht besteht Im übrigen nur dann, wenn der Käufer seine uns gegenüber obliegenden Verpflichtungen aus anderen als der mangelbehafteten Lieferung erfüllt. Für diese kann jedoch die Nachbesserung verweigert werden, sofern nicht die Hälfte des Kaufpreises bezahlt ist, es sei denn, der Mangel überschreitet diesen Betrag erheblich.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Rechnungsdatum bei Ein-Schicht-Betrieb.
Kisten und Pakete sind vor der Übernahme auf etwaige Beschädigungen und Beraubung zu über­prüfen. Beschädigte Sendungen sind dem Beförderer erst nach schriftlichem Anerkenntnis des Schadens abzunehmen. Sei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung bestehen keinerlei Ansprüche gegen uns. Die Rücksendung der beanstandeten Ware an uns muss in fachgerechter Verpackung und für uns kostenfrei sein, andernfalls haben wir des Recht, die Annahme der Sendung zu verweigern.

8.Sicherungsrechte
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsver­bindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch ent­stehenden Forderungen als Vorbehaltswaren unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung hebt den Eigentumsvorbe­halt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlö­sung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgebe verpflichtet.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Ver­arbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehö­render Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Ver­mengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhält­nis des Wertes der Vorbehaltsware zu dar anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware anzusehen ist, unentgeltlich zu verwahren.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein, oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Käufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Absatz 3 auf uns tatsächlich übergehen. Die Vorbehaltsware darf Dritten nicht verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.
Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Absatz 3 abge­tretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solang der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch Dritten gegenüber, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern, die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung öder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außer­gerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einziehungsermächtigung ebenfalls.
Nimmt der Käufer bei Weiterveräußerung der Waren seinerseits Waren in Zahlung, so überträgt er uns im voraus das Eigentum an diesen Waren sicherheitshalber und behält leihweise den Besitz. Für die Weiterveräußerung dieser Waren gelten die Bestimmungen über die von uns unter Eigentumsvor­behalt gelieferten Waren entsprechend.
Auf Verlangen des Käufers sind wir nach unserer Wahl insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet, als der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 25% übersteigt.
Die Pfändung des Kaufgegenstandes steht uns im übrigen frei; sie gilt nicht als Verzicht auf den Eigen­tumsvorbehalt. Bei Pfandverwertung verliert der Käufer das Recht auf Vertragserfüllung.

9.Entwürfe, Werkzeuge, Vorrichtungen und Serviceleistungen
Wir behalten uns unsere Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen Skizzen, Entwürfen, Reinzeich­nungen, Originalen, Werkzeugen usw. vor. Diese Gegenstände dürfen weder nachgeahmt, noch Dritten zugänglich gemacht, noch zur Selbstanfertigung der gelieferten Ware verwendet werden. Dies gilt auch für von uns hergestellte Werkzeuge und Vorrichtungen, die den Kunden zum Eigenbedarf zur Verfügung gestellt werden.
Alle Skizzen, Schaltungsvorschläge sind maßlich und funktionsmäßig als unverbindlich zu betrachten, es sei denn, wir haben die Verbindlichkeiten ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Für Serviceleistungen berechnen wir Kosten für Fahrzeug, Reise-, Warte-, Servicedauer sowie Hotel­kosten und Tagesspesen. Die jeweils gültigen Sätze nennen wir auf Wunsch. Serviceaufträge werden nur angenommen, wenn sie schriftlich oder fernschriftlich erteilt werden.

10.Datenschutz
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, gespeichert werden. Dasselbe gilt auch für Angebots­daten.

11.Rücktritt
Im Falle eines Vertragrücktritts sind wir berechtigt, 15% der Auftragssumme als Schadensersatz ohne weiteren Nachweis zu verlangen. Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens bleibt vor­behalten; dem Käufer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden ent­standen ist.

12.Erfüllungsort, Gerichtsstand, Allgemeine Bedingungen
Reutlingen ist als Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen und Gerichtsstand vereinbart, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist und im übrigen für den Fall, dass wir Ansprüche im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend machen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
Für die von uns abgeschlossenen Lieferverträge gilt deutsches Recht. Nebenabreden bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform.